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Privathaftpflichtversicherung

Privathafpflichtversicherung Versicherung Berlin

Privathaftpflichtversicherung | Versicherung | Berlin

 

Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten vor Schadenersatzansprüchen Dritter*, infolge von Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. In diesem Zusammenhang prüft der Versicherer immer für seinen Versicherungsnehmer inwieweit aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (Zivilrecht) eine Schadensersatzpflicht besteht.

Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass ein passiver Rechtsschutz in dem Vertrag inbegriffen ist. Sollte die Prüfung des Versicherers ergeben, dass die Ansprüche unberechtigt sind und es notwenig wird, wehrt der Versicherer für seinen Versicherungsnehmer den Anspruch ab. Im ärgsten Fall auch vor Gericht. Der aktive Rechtsschutz ist in der Rechtsschutzversicherung versichert und sollte, je nach Bedarf, parallel geprüft werden.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen | vertragliche Grundlagen
Die Schadensersatzpflicht ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Die gesetzliche Regelung findet man im § 823 des BGB. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im § 100 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgeschrieben. In den Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung (AHB) kann jedermann nachlesen, was versichert ist und was nicht zu einer Leistung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet. Es ist durchaus möglich, dass Weiteres in den Besonderen Bedingungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geregelt wird.


Versicherte Leistungen

Versicherte Leistungen der Privathaftpflichtversicherung

Grundsätzlich leistet ein Versicherer der Privathaftpflichtversicherung zum Zeitwert und nicht wie z.B. in der Hausratversicherung zum Neuwert oder Wiederbeschaffungswert. Insbesondere bei elektronischen Geräten kann dies einen merklichen Unterschied ausmachen. Eine Handyversicherung oder Instrumentenversicherung bietet hierzu eventuell einen verbesserten Schutz gegen Schäden.

 

  • Personen- und Sach- und Vermögensschädensschäden

Die Deckungssumme für Personen- und Sach- und Vermögensschädensschäden beträgt in der Privathaftpflichtversicherung zwischen 3- und 50 Mio. EUR pro Versicherungsfall und gilt weltweit. Maximal steht die doppelte Leistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr zur Verfügung. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt in älteren Verträgen (ältere Bedingungen) der Privathaftpflichtversicherung mindestens 100.000 EUR pro Versicherungsfall – Geltung weltweit.

Kaution zur Sicherstellung von Leistungen im Ausland

Muss im Ausland durch einer behördlichen Anordung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund deiner gesetzlichenHaftpflicht hinterlegt werden, gilt z.B., dass der Versicherer je Versicherungsfall und Versicherungsjahr eine bestimmte Summe zur Verfügung stellt (z.B. 30.000 Euro).

 

  • Wer ist versichert

Versichert ist der Versicherungsnehmer, wer er Single oder alleinerziehnd ist. Weiterhin sind auch Kinder mitversichert. Hierzu zählen die leiblichen Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Der Wohnort und das Alter ist in den neueren Tarifen nicht maßgebend für den Versicherungsschutz.

Außnahmen | Einschränkungen
Der Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung endet mit Ablauf des Versicherungsjahres (der Versicherungsperiode), in dem die Kinder erstmalig in ein Arbeitsverhältnis eintreten oder heiraten.
Defintion Arbeitsverhältnis: Es zählt dazu nicht ein Ferienjob und sozialversicherungsfreie Beschäftigungen oder selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro je Kalenderjahr (umsatzsteuerfreie Regelung nach dem Steuerrecht der BRD).

Weiterhin sind pflegebedürftige Kinder (ab Pflegestufe 0 / Pflegegrad 1 – Neuregelung | Altregelung in der Pflegepflichtversicherung) versichert, sofern diese im selben Haushalt oder in einem Pflegeheim bzw. ähnlichen betreuenden Einrichtungen wohnen.

Im Haushalt beschäftigte Personen: Sollte die im Haushalt beschäftigte Person während ihrer Tätigkeit jemanden einen Schaden zufügen, ist dies ebenso in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Gleiches gilt für Personen, die aus Gefälligkeit oder auf Grundlage eines Arbeitsvertrages deine Wohnung, dein Haus und deinen Garten betreuen. Sofern ein Freund, Bekannter oder Nachbar den Streudienst während einer Urlaubsreise übernimmt, ist auch dieser in gleicher Form versichert.

Gastkinder | Au-pair: Der Versicherungsschutz für Gastkinder und Au-pairs, die du in deinen Haushalt aufnimmst, sind im gleichen Umfang mitversichert wie du selbst.

 

  • Berufliche oder dienstliche Tätigkeiten

Für dienstliche oder berufliche Tätigkeiten besteht in den aktuelleren Tarifen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz in folgendem Umfang:

  • berechtigte Ansprüche bei Schäden an Sachen des Arbeitgebers
  • berechtigte Ansprüche bei Schäden an Sachen von Arbeitskollegen

Die Leistungshöhe weicht jedoch von der vereinbarten Versicherungssumme für die Personen-Sach- und Vermögensschäden ab und ist z.B. auf 5.000 Euro oder 10.000 Euro beschränkt. (Verweis: Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung)

 

  • Halten und Hüten von Tieren

Das Halten und Hüten von zahmen Haustieren ist in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Hierzu zählen z.B. Katzen, Mäuse etc. Sogar Blindenführhunde sind in den neueren Tarifen der Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert.

 

  • Forderungsausfalldeckung

Eine Forderungsausfalldeckung schützt den Versicherungsnehmer vor der Zahlungsunfähigkeit Dritter*, die ihm oder Mitversicherten einen ersatzpflichtigen Schaden aus der gesetzliche Haftpflicht (privat) zugefügt haben. Versichert sind Personenschäden und Sachschäden. Der Vermögensschaden ist ´nur´ als Folge eines Personen- oder Sachschadens versichert. Weiterhin ist der Geltungsbereich der Forderungsausfalldeckung begrenzt. So sind zumeist die Mitgliedstaaten der EU (Europäischen Union) & ein paar weitere Staaten eingeschlossen.

Oft gilt die Forderungsausfalldeckung jedoch erst für Schäden ab 1.500 EUR oder ab 2.500 EUR (je nach Tarif/Generation) und im Regelfall wenn ein rechtskräftiges Urteil (Titel) durch ein Gericht Bestandskraft erworben hat. Denn letztlich kauft der Versicherer den Titel oder das notarielle Schuldanerkenntnis gegen den Schadensverursacher auf und leistet im Gegenzug die Schadenszahlung.

 

  • Mietsachschäden

Für Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen sind überweigend in den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung integriert. In den neueren Versicherungsbedingungen sind ebenso Beschädigungen an Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern mitversichert. Mietsachschäden sollten in einer angemessenen Höhe in der Privathaftpflichtversicherung versichert sein.

 

  • Schlüsselverlust

Versichert sind Schlüssel (auch Handsender und Codekarten) in der Privathaftpflichtversicherung, die sich nicht im privaten Eigentum, also im Besitz des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen befinden. Zum Beispiel der Wohnungsschlüssel und Haustürschlüssel zu deiner Mietwohnung. Ersetzt wird durch die Privathaftpflichtversicherung der notwendige Austausch von Schließanlagen und Schlössern Dritter*. Auch vorübergehende Sicherungsmaßnahmen sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Zumeist sind diese auf 14 Tage begrenzt.

Weiterhin ist die Versicherungssumme nicht mit der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden identisch, sondern deutlich gemindert z.B. 30.000 EUR. Folgeschäden des Schlüsselverlustes bleiben in der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Für denjenigern, der den Schlüsselverlust angemessen mitversichert wissen möchte, sollte auf die Höhe der Versicherungssumme für Schlüsselverlust in der Privathaftpflichtversicherung achten.

 

  • Gefälligkeitsschäden

d. h. dass die Schadenursache aufgrund einer gefälligen Handlung entstanden ist (z. B. Hilfe beim Umzug). Da man zwar laut Gesetz nicht für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, haftbar gemacht werden kann, ist es trotzdem ratsam, wenn die Privathaftpflichtversicherung diese Schäden einschließt.

 

  • Deliktunfähigkeit von Kindern

Die Privathaftpflichtversicherung sollte Schäden, die von minderjährigen Kindern verursacht werden mit mindestens 20.000 EUR Schadenssumme abdecken. Außerdem bieten manche Versicherer der Privathaftpflichtversicherung an, auch Schäden, die von Kindern im Straßenverkehr verursacht werden, zusätzlich abzusichern.

 

  • Internetschäden

Wenn durch die Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (E-Mail, surfen im Internet) ein Schaden auftritt, sollte eine gute Privathaftpflichtversicherung diesen Schaden abdecken.

 

  • Versicherungprämie (Versicherungsbeitrag) | Berechnungsgrundlagen

Die Prämie einer Privathaftpflichtversicherung richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Tarifart (Single, Familie),
  • der gewünschten Versicherungssumme und
  • dem Umfang der Versicherungsleistungen.


Weiterhin bemisst sich die Prämie der Privathaftpflichtversicherung anhand der Laufzeit der Vertrages (1-3) Jahre und danach, ob es Vorschäden gab.

 

  • Gängige Zahlungsweisen der Privathaftpflichtversicherung sind:

 

  • monatliche,
  • viertel-,
  • halb- oder
  • jährliche Beiträge.

Die Versicherer verzichten bei der jährlicher Zahlungsweise der Privat-Haftpflichtversicherung auf den Ratenzahlungszuschlag.

 

*Dritte/n = eine/r andere/n Person


Tipps

Schlüssel, welche ausschliesslich für eine Wohnungtür vom Vermieter überlassen werden sind nicht über den Schlüsselverlust einer Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Anders verhält es sich, wenn der Wohnungsschlüssel auch als Haustürschlüssel genutzt wird, da eine spezielle Schliessanlage vohanden ist und somit derselbe Schlüssel für Haus- und Wohnungstür verwendbar ist.

 

Im Übrigen sind die überlassenen Schlüssel (auch Handsender oder Codekarten), welche vom Arbeitgeber übergeben wurden, in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Falls nicht (ältere Tarife der Privathaftpflichtversicherung): Bestenfalls ist dieses Risiko über den Arbeitgeber selbst mitversichert. Hierzu schadet es nicht diesen Umstand genau beim Arbeitgeber zu hinterfragen, um eventuell hohen Kosten für den Schadensersatz des Schlüsselverlustes zu vermeiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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