Was
  • Anwalt
  • ARAG Versicherungsagenturen
  • Architekt
  • Bauservice
  • Fahrzeugaufbereitung
  • Friseur
  • Jalousien
  • KFZ-Meisterwerkstatt
  • Kleintransporte
  • Oberflächenversiegelung
  • Schlüsseldienst
  • Taxi
  • Versicherungsmakler Berlin
Wo

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z

Erstbeitrag

Erstbeitrag Berlin

Erstbeitrag Berlin

 

Als Erstbeitrag wird die erste Zahlung des Versicherungsbeitrages nach der Antragstellung genannt. Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen, ausgenommen der Versicherungsbeginn wir zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart.

In solch einem Fall, wird der Erstbeitrag zu dem tatsächlich vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) fällig. Kann der fällige Erstbeitrag nicht vom Versicherer abgebucht werden (sofern vereinbart) und hat dies der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten, gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn die Zahlung sofort erfolgt, nachdem der Versicherer zu der Zahlung des Erstbeitrages schriftlich aufgefordert hat.

 

 

Als Aufforderung ist die Übermittlung in Textform (Schriftformerfordernis) erforderlich, beispielsweise per Fax, Brief oder per E-Mail. Im Regelfall wird der postalische Weg vom Versicherer angewandt. In diesem Zusammenhang ist der Beginn des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes von der fristgerechten Zahlung des Erstbeitrags abhängig.

Wird der Ersteitrag (oder Eimalbeitrag) nicht rechtzeitig gezahlt, ensteht der gewünschte Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, zu dem man den Erstbeitrag zahlt. Für zwischenzeitliche Versicherungsfälle ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn das der Versicherungsnehmer die Zahlungsverspätung oder Nichtzahlung nicht zu verantworten hat und dies auch nachweisen kann.

Weiterhin findet diese Regelung nur eine Wirksamkeit, wenn der Versicherer in dem übermittelten Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbeitrages (auffälliger Hinweis – im Regelfall fett gedruckt) oder in einem gesonderten Schreiben (Schriftformerfordernis) hinweist. Ist dies der Fall, kann sich der Versicherer auf eine Leistungsfreiheit in einem versicherten Schadenfall berufen.

Im unglücklichsten Fall macht der Versicherer bei Nichtzahlung des Ersteitrags (oder einmaligen Beitrages) von seinem Rücktrittsrecht gebrauch. Rechtkräftig wird dieser Umstand nur, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung noch nicht ausgelöst hat. Auch hier gilt: Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er die Nichtzahlung des Erstbeitrages nicht zu verantworten hat, ist ein Rücktritt nicht rechtswirksam.

Alle auf den Erstbeitrag folgenden Zahlungen werden Folgebeitrag genannt.

 

 

 

Herz und Verstand - regio.link

Dieser Beitrag wird in naher Zukunft noch deutlich erweiterte Informationen für dich aufzeigen. Bitte hab etwas Geduld und besuche uns später erneut. Danke.

Versicherungsagenturen in Berlin
cat-icon Carola-Neher-Straße 66, 12619 Berlin, Deutschland
cat-icon Carola-Neher-Straße 66, 12619 Berlin, Deutschland