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Direktversicherung

Als gesetzliche Grundlage der Direktversicherung gilt § 3 Nr. 63 EStG, hiernach sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei (2.640 EUR p. a.). Falls der Arbeitnehmer keine betriebliche Altersversorgung nach §40b EStG nutzt,

können zusätzlich bis zu 1.800 Euro p. a. in die Direktversicherung eingezahlt werden, diese sind dann steuer- jedoch nicht sozialabgabenfrei.

Falls ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wechselt und die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Direktversicherung als unverfallbar gelten, hat dieser mehrere Möglichkeiten mit dem Vertrag zu verfahren.

Der Arbeitnehmer kann die Direktversicherung beim neuen Arbeitgeber fortführen.
Der Arbeitnehmer kann die Direktversicherung aus Eigenmitteln bezahlen (z. B. wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht übernehmen möchte).
Der Arbeitnehmer kann die Übertragung (Portierung) des angesparten Guthabens der Direktversicherung nach §4 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beantragen (z. B. wenn der neue Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung zwar anbietet, jedoch nur in Form einer bestimmten Gesellschaft.

Wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung der Direktversicherung wünscht (steuerunschädlich frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich), kann dies in Form einer lebenslangen monatlichen Rente, als einmaliges Kapital oder in einer Mischform erfolgen.

Zu beachten ist hierbei, dass die Auszahlungen der Direktversicherung steuerpflichtig sind (nachgelagerte Besteuerung) – es sei denn, die Direktversicherung wurde vor dem 01.01.2005 abgeschlossen.

Die Besteuerung der Beiträge der Direktversicherung aus dem Brutto-Einkommen erfolgt gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe mit dem jeweils geltenden individuellen Steuersatz.

Herz und Verstand - regio.link

Dieser Beitrag wird in naher Zukunft noch deutlich erweiterte Informationen für dich aufzeigen. Bitte hab´ etwas Geduld und besuche uns später erneut. Danke.