
Anzeigepflicht Versicherung Berlin
Möchte man eine Versicherung abschließen, werden in jedem Antrag die relevanten Umstände der zu versichernden Sache oder der zu versichernden Person/en abgefragt. In dem Versicherungsantrag muss der Antragsteller (später Versicherungsnehmer und ggf. die versicherte/n Person/en) Angaben machen, die der Versicherer zwecks Antragsannahme überprüft. Die Anzeigepflicht des Antragstellers wird im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach §19 geregelt.
Folgende Punkte werden über die Anzeigepflicht geregelt:
Tipps
Unter der Anzeigepflicht kann auch die Übermittlung von neuen Umständen, bezogen auf den bestehenden Versicherungsvertrag gemeint sein, wie z.B. ein Fahrzeugverkauf oder die Einrüstung des Eigenheims bzw. dem bewohnten Mehrfamilienhaus (auch teilweise). Eine Mitteilung zu dem letzten Punkt ist heutzutage (2019) – je nach Stand der Bedingungen – nicht mehr zwingend notwendig. Es schadet jedoch auch nicht diesen gefahrenerhöhenden Umstand mitzuteilen.
Gemäß des Paragraphen 41 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird geregelt, dass der Versicherungsnehmer auch die Herabsetzung der Prämie (Versicherungsbeitrag) verlagen kann. Voraussetzung für die Minderung ist, dass ein gefahrenerhöhender Umstand, der die Prämie erhöht hat, nicht mehr gegeben ist. Dies gilt ebenso, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
Weitere Informationen, die wichtige rechtliche Hinweise enthalten, findest du in unserem Versicherungslexikon unter dem Punkt außerordentliche Kündigung.
Dieser Beitrag wird in naher Zukunft noch deutlich erweiterte Informationen für dich aufzeigen. Bitte hab etwas Geduld und besuche uns später erneut. Danke.
folgt…